Über uns:
IHRE ZIELE UND WÜNSCHE IM MITTELPUNKT UNSERES DENKENS | IMMOBILIENSACHVERSTAENDIGER.dE
Die REHKUGLER & BÜHLER GmbH ist eine mittelständische Sachverständigengesellschaft für Immobilienbewertungen. Wir sind Ihr zuverlässiger und fachkompetenter Ansprechpartner für die Wertermittlung von Immobilien. Neben Verkehrswertgutachten, Beleihungswertgutachten und Kurzgutachten beraten wir Sie zu vielfältigen immobilienwirtschaftlichen Fragestellungen.
Unsere Kunden wissen nicht nur unsere Leistungsfähigkeit, die Schnelligkeit und das Kosten-Nutzen-Verhältnis zu schätzen. Vor allem unser guter Ruf, unsere seriöse, erfolgreiche und jahrelange Erfahrung, stellen die Vertrauensbasis und das Kapital dar, das unsere Gutachten und Beratung für unsere Kunden so wertvoll macht.
Durch unser kompetentes Team und unsere leistungsfähige und flächendeckende Infrastruktur gewährleisten wir eine schnelle und kostengünstige Bearbeitung. Permanente Investitionen in Schulungen, Qualitätsmanagement und modernste IT- und Softwareprodukte, garantieren unseren Kunden ein Höchstmaß an Qualität und Effizienz bei der Abwicklung aller Aufträge.
Wir bieten passgenaue Lösungen für die individuellen Wünsche und Bedürfnisse unserer Kunden auf höchstem Niveau.
Unsere Philosophie
Wir wissen, dass mit Ihrem Grundbesitz weit mehr verbunden ist, als bloße Zahlen es ausdrücken können. Es geht um Jahre erfolgreicher Arbeit aber auch um Menschen, die Ihnen nahe und wichtig sind. Es geht um ein Lebenswerk, das es zu bewahren gilt, oder um einen Lebenstraum, den Sie verwirklichen möchten.
Ihr Anspruch, Ihre Wünsche und Ziele stehen im Mittelpunkt unseres Denkens.
Mit hohem Einsatz und allen Möglichkeiten, die unser Unternehmen unter einem Dach vereint, entwickeln wir für jedes Ihrer Ziele wegweisende Ideen und maßgeschneiderte, umsetzbare Strategien.
Unser Ziel ist dabei, Ihren Entscheidungen ein solides Fundament zu geben und Ihnen die Gewissheit zu vermitteln, richtig in Ihrem Sinne gehandelt zu haben. Darum denken wir realistisch, vernetzt und langfristig.
Das Team
Wir leben das Thema Immobilie
Markus Rehkugler
- Diplom-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten
- Diplom-Finanzwirt (FH)
Markus Rehkugler hat als selbstständiger Berater in den Bereichen Immobilien-Transaktionen, Finanzierungen, Real Estate Due Diligence, Facility Management und Beteiligungsmanagement sowie Immobilienbewertung über 21 Jahre Erfahrung. Zudem bringt Markus Rehkugler seine Erfahrungen als eigenverantwortlicher Investor und Bestandshalter in zahlreiche Immobilienprojekte mit ein. Markus Rehkugler ist Geschäftsführer der REHKUGLER & BÜHLER GmbH, der Rehkugler Holding sowie zahlreicher Objektgesellschaften.
Marc Bühler
- Diplom-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten sowie Beleihungswertermittlung
- DIA-zertifizierter Sachverständiger für Beleihungswertermittlung
- Diplom-Immobilienwirt (DIA)
- Master of Arts in Management
- Bachelor of Arts in Betriebswirtschaftslehre
- Immobilienverwalter (IHK)
Marc Bühler hat über 11 Jahre Erfahrung in der Immobilienwirtschaft und ist ebenso Bestandshalter sowie Geschäftsführer der REHKUGLER & BÜHLER GmbH sowie der BÜHLER GmbH.
Jürgen Benasseni
- Diplom-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten sowie Schäden an Gebäuden
- Diplom-Ing. (FH) Bauwesen
- Gebäude-Energieberater (HWK)
- Mitglied des Gutachterausschusses der Stadt Aalen
Als Bauingenieur und diplomierter Sachverständiger verknüpft er seit vielen Jahren die Wissensfelder für Immobilien in technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Aus über 25 Jahren Berufserfahrung auf den Gebieten Bauleitung, Projektmanagement, Projektentwicklung, Projektsteuerung, Wertermittlung, Schadensbeurteilung, Bauherrenberatung, Immobilienvertrieb schöpft er sein Wissen und hat es zum Immobilienanalysten und Ökonom entwickelt.
Unsere Qualifikationen:
DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige
Der zertifizierte Sachverständige unterliegt bezüglich seiner persönlichen Eignung und seiner fachlichen Qualifikation der regelmäßigen Kontrolle. Das Prüfungsverfahren umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen, einen praktischen Teil sowie eine Gutachtenüberprüfung, mit deren Bestehen der Sachverständige seine besondere Fachkunde belegt. Für eine Zertifizierung muss ein Sachverständiger seine Erfahrung im Fachbereich bzw. Zertifizierungsbereich nachweisen. Die Kenntnisse eines Sachverständigen zur Erlangung der Zertifizierung oder der Vereidigung werden von der Bestellungskörperschaft oder notifizierten Zertifizierungsstelle intensiv geprüft. Es werden regelmäßig Arbeitsproben kontrolliert (Gutachtenprüfungen).
Um die hohe Qualität der Dienstleistung im Sachverständigenwesen dauerhaft zu garantieren, ist der Gültigkeitszeitraum des Zertifikats oder der Bestellung auf in der Regel maximal fünf Jahre begrenzt. Danach muss der zertifizierte Sachverständige seinen Wissensstand erneut nachweisen.
Die Pflichten des zertifizierten Sachverständigen ergeben sich aus dem Überwachungsvertrag zwischen Sachverständigen und der akkreditierten Personenzertifizierungsstelle. Der Inhalt des Überwachungsvertrages deckt sich im Wesentlichen mit den Inhalten der Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaften. Eine Ausnahme des zertifizierten Sachverständigen ggb. dem öbuv Sachverständigen besteht in der Pflicht zur Gutachtenerstattung. Ein nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger ist nicht verpflichtet gerichtliche Aufträge anzunehmen.
Gerichte können auch DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige beauftragen:
Das Landgericht Hechingen hat festgestellt: „... eine solche Zertifizierung, erfolgt diese nach dem Standard der DIN EN ISO/IEC 17024, ist eine der öffentlichen Bestellung vergleichbarer Sachkundenachweis und diesem gleichzusetzen.“[10]
In einer Entscheidung des Landgerichts Hechingen heißt es, dass eine Zertifizierung, erfolgt sie nach dem Standard DIN EN ISO/IEC 17024, ein der öffentlichen Bestellung vergleichbarer Sachkundenachweis darstellt und diesem gleichzusetzen ist (LG Hechingen, Beschluss vom 19.07.2017, Az. 1 OH 19/15).
Der Antragsteller hatte beantragt, den Sachverständigen abzubestellen und einen neuen Sachverständigen zu beauftragen, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht öffentlich bestellt und vereidigt war. Nachdem der Antrag vor dem LG Hechingen abgelehnt worden war, legte der Antragsteller beim OLG Stuttgart sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Das OLG Stuttgart verwarf die Beschwerde des Antragstellers mit der Begründung:
„Der Antragsteller greift mit seinem Rechtsmittel letztlich die Bestellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen an. Dabei handelt es sich indes um eine Entscheidung, die nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht anfechtbar ist, da dies die Beweisanordnung betrifft. Es liegt demgegenüber keine Entscheidung vor, mit der ein dem Antragsteller zustehendes Recht zur Auswahl eines Sachverständigen beeinträchtigt worden wäre. Denn die Person des Sachverständigen wird vom Gericht bestimmt (§§ 492 Abs. 1, 404 ZPO).“
Dabei kann es sich auch um einen nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen handeln.
Bei der Vorschrift des § 404 Abs. 3 ZPO (Vorrang des öffentlich bestellten Sachverständigen) handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift. Das Gericht, das einen zertifizierten Sachverständigen beauftragt, handelt somit nicht fehlerhaft, so das LG Hechingen mit Bezug auf Zöller-Greger, ZPO, § 404 Rn. 2 und das Urteil des OLG Hamm vom 07.06.2010, Az. 6 U 213/08. Auch das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 04.12.2012, Az. I-23 U 181/11 entsprechend.
Auch das OLG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 04.12.2012, Az. I-23 U 181/11 entsprechend. Ist ein Sachverständiger zertifiziert, aber nicht öffentlich bestellt, so begründet die fehlende öffentliche Bestellung gemäß dieser Entscheidung keine Vermutung für fehlende Fachkunde. Vielmehr ergibt sich die Sachkunde aus seiner Zertifizierung.
Ist ein Sachverständiger zertifiziert, aber nicht öffentlich bestellt, so begründet die fehlende öffentliche Bestellung gemäß dieser Entscheidung keine Vermutung für fehlende Fachkunde. Vielmehr ergibt sich die Sachkunde aus seiner Zertifizierung.
Weitere Informationen:
https://www.diaconsulting.de/de/16/Zertifizierungsverzeichnis.html